Fitnessstudio und Gemeinderecht 

Erster Mai. Tag der Arbeit.

Fitnessstudio und Gemeinderecht

In Österreich wurde zudem am 30. April an die Arbeitslosen gedacht. Mehr Respekt  vor den Arbeitslosen wird vom Bischof und vom ÖGB Chef gefordert.

In Berlin wird am 2. Mai ein internationaler Kampftag der Arbeitslosen ausgerufen.

Grund genug, für alle gesellschaftlichen Gruppen, sich wieder einmal mit dem Thema Arbeit zu beschäftigen.

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Aus meiner Sicht ist es für jeden Menschen wichtig, eine gut bezahlte und Sinn erfüllende Arbeit zu haben. Jeder Mensch sollte seine Berufung leben und einen guten Lohn bzw. ein gutes Gehalt dafür bekommen. Das ist meine Vision für den Arbeitsmarkt in Deutschland.

Für meinen Blog konnte ich als Gastautor Matthias Vöcking aus Münster gewinnen. Er wird in den nächsten 3 Wochen spannende Gastbeiträge liefern. Er ist Jurist und kann hochinteressante Beiträge zu ausgewählten Themen liefern.

Heute geht es um einen  Beitrag im Gemeindewirtschaftsrecht. Die Frage lautet, wann darf ein Fitnessstudio als Gemeindeangebot betrieben werden und wann nicht.

Die Arbeit kann Städten und Gemeinden dabei helfen, die eigene Rechtssituation besser einzuschätzen. Dies gilt natürlich ebenso für private Fitnessstudios, die im Wettbewerb mit Gemeindeangeboten stehen.

Viel Freude mit dem Beitrag. Fitnessstudios sind ja in vielen Fällen ein Renner. Auch durch Fitnessstudios entstehen zukunftsorientierte Arbeitsplätze. Das Gemeindewirtschaftsrecht sollte dies nicht verhindern.

Gastbeitrag zum Gemeindewirtschaftsrecht von Matthias Vöcking

Fitnessstudio und Gemeinderecht
Matthias Vöcking

Die vollständige Arbeit von Matthias Vöcking findest Du in der unten beigefügten PDF Datei.

Sie besteht sachlich aus drei Teilen.

Der erste Teil,

der eigentliche Gegenstand, betrifft ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen-Anhalt zum gemeindlichen Betrieb eines Fitnessstudios.

Das OVG hat den Fitnessstudiobetrieb trotz erheblicher Marktintervention
(Subventionen, einseitige Werbung in Broschüren der Stadtwerke ohne Erwähnung der Konkurrenz, Abwerben von
Mitarbeitern) für zulässig erklärt. Die Seminararbeit zeigt in diesem Teilabschnitt Fehler des OVG auf.

Der zweite, hier interessantere Teil

beurteilt die in den Gemeindeordnungen vorkommenden Subsidiaritätsprinzipe, mit denen der zulässige Gemeindewettbewerb von der ausschließlichen Zuständigkeit der Privatwirtschaft abgegrenzt wird.

Die Seminararbeit kommt zum Ergebnis,

Fitnessstudio und Gemeinderecht
Subsidiarität bedeutet, eine Sache dort zu entscheiden, wo sie hingehört.

 

weder das echte Subsidiaritätsprinzip, dass Ebenbürtigkeit der Privatwirtschaft bei Güte und Wirtschaftlichkeit ausreichen lässt, um Gemeindewettbewerb zu sperren

noch das unechte Subsidiaritätsprinzip, das eine Überlegenheit der Privatwirtschaft bei Güte und Wirtschaftlichkeit
verlangt, wird den Belangen von Gemeinde- oder Privatwirtschaft gerecht.

Das echte Subsidiaritätsprinzip

muss Gemeindewettbewerb entgegen den Gesetzesbegründungen
schon dann zulassen, wenn die gemeindliche Zweckerfüllung die Beste ist.

Ist das Angebot der Gemeindewirtschaft besser aber unwirtschaftlicher, so sind die Angebote der
Privatwirtschaft nicht mindestens ebenso gut und wirtschaftlich.

Nimmt man die Möglichkeit der Gemeindewirtschaft hinzu,

durch Erreichen ökologischer oder sozialer Standards den Qualitätsvergleich weitgehend
auszuschalten und den Wirtschaftlichkeitsvergleich ganz zu umgehen, das Gemeindeangebot ist
womöglich nur aus sozialen oder ökologischen Gründen besser,

lässt sich kommunalpolitisch gewollter Wettbewerb kaum aus dem Grund ausschließen, das private Angebot
ist mindestens ebenso gut.

Das unechte Subsidiaritätsprinzip

soll gerade die gemeindewirtschaftliche Entfaltung schützen.
Ist das teurere Privatangebot aber nicht nur besser sondern aufgrund eines
besseren Preis-Leistungs-Verhältnisses auch wirtschaftlicher scheidet Gemeindewettbewerb an sich aus.

Die Rechtsprechung behilft sich, indem sie der Gemeinde einmal einen beachtlichen
Wertungsspielraum bei der Beurteilung der Güte einräumt und andererseits gerade bei der
Erfüllung sozialer oder ökologischer Kriterien den Qualitätsvergleich weitgehend zurücknimmt.

Die Rechtsprechungsgenauigkeit leidet während der Wertungsvorrang der Gemeinde auch bei
ökologischen oder sozialen Kriterien nur ein weitgehender, kein totaler ist.

Im Ergebnis ist die Gemeindewirtschaft strenger als das Vergaberecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt

den Preis als mögliches alleiniges Kriterium an. Will die Gemeinde auf Grundlage noch ausreichender
Ausführungsgüte eine Kosten- und Preisführerschaft etablieren, hat sie es auch beim unechten
Subsidiaritätsprinzip schwerer.

Fitnessstudio und Gemeinderecht

Die Seminararbeit empfiehlt ein Subsidiaritätsprinzip, das gemeindliche Kostenführerschaft oder
ebenbürtige Wirtschaftlichkeit des gemeindewirtschaftlichen Angebotes verlangt und genügen lässt.

Bei von der Gemeinde bestimmten sogenannten meritorischen Gütern oder Verteilungszielen ist
eine Kooperation im Rahmen materieller Privatisierung nicht nur wettbewerbsfreundlicher sondern
der öffentliche Zweck wird besser und womöglich auch wirtschaftlicher
erfüllt.

Hier die PDF Datei Fitnessstudio

Xing-Profil von Matthias Vöcking

Wenn Du Kontakt zu Matthias Vöcking aufnehmen willst:

EMail: ra.voecking@arcor.de

Telefonnummer: 0251314627

Matthias Vöcking

 

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Liebe Grüße,

Friedhelm Kölsch

P.S. Ich hoffe, Du bist mit dabei, das Problem Arbeitslosigkeit in Deiner Stadt und in Deinem Dorf zu lösen!?

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